Source: OPP
Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz
Wer in Deutschland durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Finanzierungsanspruch für die gesundheitliche Versorgung geltend machen.
Die Leistungen umfassen Kosten für Heil- und Krankenbehandlung sowie Hinterbliebenen- oder Beschädigtenrenten. Schäden an Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz werden finanziert, weitere »Sachschäden« allerdings nicht. Bei Erwerbsunfähigkeit nach einem Angriff werden verschiedene Leistungen wie Versorgungskrankengeld und Beihilfen gezahlt. Im Falle einer verminderten oder ausgefallenen Erwerbstätigkeit über ein halbes Jahr wird eine Rente gezahlt.
Einen Antrag können alle stellen, die Opfer einer Körperverletzung, eines Brand- oder Sprengstoffanschlags geworden sind oder vorsätzlich vergiftet wurden. Auch wer die Verletzung bei der Abwehr eines Angriffs erlitten hat, ist anspruchsberechtigt. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und EU-BürgerInnen sowie Menschen, die sich »rechtmäßig« in Deutschland aufhalten, können Leistungen erhalten.
In wenigen Fällen sind Flüchtlinge aufgrund ihres kurzen oder unrechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen. Doch die SachbearbeiterInnen haben einen relativ großen Ermessensspielraum. Deshalb sollte zunächst immer ein Antrag gestellt werden und bei einer Ablehnung eine kompetente Stelle befragt und evtl. Widerspruch eingelegt werden.
Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass eine Strafanzeige gegen die TäterInnen gestellt wurde. Bei Minderjährigen müssen die Eltern den Antrag stellen. Ein Formular dazu erhält man bei dem für die Region zuständigen Landesamt für Soziales und Versorgung. Dem Antrag, in dem unter anderem das Tatgeschehen darzulegen ist, sind ärztliche Atteste über die gesundheitlichen Schäden und Folgen beizufügen.
Der Antrag sollte möglichst innerhalb des ersten Jahres nach Tatzeit gestellt werden, da bei einer späteren Antragsstellung die Bedürftigkeit erneut geprüft wird. Außerdem wird bei einer Antragsstellung innerhalb des ersten Jahres die Leistung rückwirkend gezahlt.Doch auch ein späterer Antrag kann noch eine Leistungsberechtigung ergeben.
Die Opferperspektive berät bei der Antragstellung.
(OPP)
links:
OEG-Antrag
[Antragsunterlagen, Landesamt für Soziales und V...]
OEG-Informationsheft
[Landesamt für Soziales und Versorgung]
OEG-Informationsheft
[Bundesministerium für Arbeit und Soziales]

