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21.11.2005

Vom Geschädigten zum Beschuldigten

Da jede Person grundsätzlich das Recht zu einer Anzeige hat und die Polizei dann erst einmal verpflichtet ist, der Anzeige nachzugehen, kann dies zur Folge haben, dass das Opfer rechter Gewalt in einem Ermittlungsverfahren auch als Beschuldigter geführt wird.

Belastung seitens der TäterInnen

Der Grund dafür kann sein, dass die TäterInnen eine Anzeige gestellt und den Geschädigten einer Straftat beschuldigt haben. Auf diese Weise versuchen die Rechten, sich selbst als Opfer zu präsentieren. In einigen Fällen versuchen sie auch, diese Darstellung durch abgesprochene Aussagen zu erhärten.

Wenn Opfer dann als Beschuldigten vorgeladen werden, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass eine Anklage erfolgen wird. Zuerst einmal muss das Ende der Ermittlungen abgewartet werden.

Notwehr

Ein anderer Anlass für eine Beschuldigung ist, wenn sich die Betroffenen gegen den Angriff gewehrt haben. Jede/r hat das Recht auf Notwehr: d.h. sich gegen einen Angriff angemessen zur Wehr zu setzen, um sich zu schützen.

Wer sich sicher ist, in Notwehr gehandelt zu haben, sollte dies bei den Vernehmungen der Wahrheit entsprechend schildern. Wer sich nicht sicher ist, ob etwas als Notwehr gewertet wird, sollte AnwältInnen oder eine Opferberatungsstelle hinzuziehen.

Grundsätzlich gilt, dass man einer polizeilichen Vorladung nicht folgen muss. Schickt die Staatsanwaltschaft allerdings eine Vorladung, muss man zum Termin erscheinen (am besten mit AnwältIn). Insofern kann bei unklarer Situation erst einmal abgewartet werden, wie die Staatsanwaltschaft die Sachlage bewertet.

Grundsätzlich ist es wichtig, den eigenen Status im Verfahren zu klären. Im Falle einer Vernehmung hat auch die Polizei die Pflicht, dem oder der Geladenen deutlich zu machen, ob er oder sie als Opfer einer Straftat oder als verdächtige Person geladen ist. Opfer einer Gewalttat haben den Status eines Zeugen oder einer Zeugin (»Opferzeuge«) und sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Beschuldigte Personen haben das Recht, die Aussage zu verweigern.

NebenklägerInnen reden mit

Wenn zu vermuten ist, dass die Rechten nach einem Angriff eine Anzeige gestellt haben, dann ist es unbedingt ratsam, dass die Opfer selbst Anzeige stellen und mittels AnwältIn Akteneinsicht (siehe: Nebenklage) beantragen. In den Vernehmungen kann das Opfer darlegen, wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat. Meist ist es offensichtlich, wenn Aussagen vorher abgesprochen sind, spätestens in der Gerichtsverhandlung können gute NebenklageanwältInnen die wirklichen TäterInnen mit Fragen unter Druck setzen.

Glaubwürdigkeit

Oft haben Opfer Probleme damit, bestimmten PolizistInnen gegenüber als glaubwürdig zu gelten. Vor allem Punks sind auch manchen RevierpolizistInnen ein Dorn im Auge. Oft wird in der Zeugenvernehmung nachgebohrt, ob man sich nicht provozierend verhalten hätte oder sogar angefangen hätte. Wer so etwas befürchtet, sollte sich zur Vernehmung begleiten lassen, damit es ZeugInnen für eine mögliche ungerechte Behandlung gibt. Wenn die Beamten sich nicht formal korrekt verhalten, kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellen. Meist reicht es aber, wenn OpferberaterInnen oder AnwältInnen das Opfer begleiten. Mit dem Fortgang der Ermittlungen werden solche Diskriminierungen nachlassen, wenn es genug Fakten gibt.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Polizei zu neutralen Ermittlungen gezwungen ist und nicht von vornherein die Schilderungen des Opfers übernehmen kann. Liegen widersprüchliche Aussagen vor, muss die Sachlage durch Nachfragen geklärt werden. Dabei muss natürlich die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Während der Gerichtsverhandlung können NebenklageanwältInnen die Opfer meist gut gegen solche falschen Verdächtigungen schützen.

(OPP)

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