Beratung » Strafverfahren » Hauptverfahren  

print
2010-08-04

Berufung und Revision

Gegen ein Urteil können Rechtsmittel in Form von Berufung oder Revision eingelegt werden. Dies muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils geschehen, da das Urteil ansonsten rechtskräftig wird. Erfahrene AnwältInnen können einschätzen, welche Erfolgschancen für Rechtsmittel bestehen.

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtmittel, das bei Strafverfahren nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden kann. Es findet eine neue Hauptverhandlung statt, in der alle Tat- und Rechtsfragen neu entschieden werden. In der erneuten Verhandlung, die dann am Landgericht stattfindet, besteht dann auch die Möglichkeit, neue Beweismittel einzuführen.

Ein mögliches Berufungsverfahren sollte mit AnwältInnen gut durchgesprochen werden, um den Aufwand und das Kostenrisiko zu kalkulieren. Die AnwältInnen kennen auch die zu beachtenden Formalitäten.

Revision

Das Rechtsmittel der Revision ist gegen Urteile des Amtsgerichtes, wenn auch eine Berufung möglich wäre, gegen Urteile des Landgerichtes und gegen die in erster Instanz ergangenen Urteile des Oberlandgerichtes zulässig. Im Gegensatz zur Berufung geht es bei der Revision um die Prüfung möglicher Fehler im vorangegangenen Verfahren oder darum, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist und die Feststellungen in einem Urteil tragfähig sind. Es werden also keine neuen Beweise erhoben.

(OPP)

print