Beschleunigtes Verfahren
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Amtsgericht ein beschleunigtes Verfahren eröffnen. Das bedeutet, dass die TäterInnen innerhalb von 14 Tagen nach der Tat verurteilt werden.
Dies ist allerdings nur möglich, wenn die TäterInnen älter als 21 Jahre alt sind und nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden (siehe: Strafverfahren). Als Höchststrafe ist eine Haftstrafe von sechs Monaten vorgesehen.
Diese Verfahrensart wird beispielsweise bei rechtsextremen Taten angewandt, wenn die TäterInnen bei kleineren Vorfällen sofort Geständnisse ablegen.
Obwohl eine Gerichtsverhandlung in zeitlicher Nähe zur Tat wünschenswert ist, hat diese Verfahrensart deutliche Nachteile für die Opfer der jeweiligen Straftaten. Eine Nebenklage ist ausgeschlossen, so dass das Opfer kaum eine Chance hat, Einfluss auf die Verurteilung der TäterInnen zu nehmen.
(OPP)

